Die Abwicklung der Zahlungen in den Online Casinos ist durchaus ein heikles Thema, welches immer wieder für engagierte Debatten sorgt. Derzeit ist das sogar gleich in doppelter Ausführung zu bestaunen. Sowohl auf dem deutschen als auch auf dem britischen Glücksspielmarkt gibt es derzeit Gründe für Diskussionen. Diese sind zwar vollkommen unterschiedlicher Natur, verdeutlichen aber die anhaltenden Problematiken rund um die Zahlungsabwicklungen.
Großbritannien: Kreditkarten-Verbot wird umgangen
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Vor rund zwei Monaten wurde durch die britische Gambling Commission ein neues Glücksspielgesetz erlassen. Dieses dient vor allem dazu, die Zahlungen mit Kreditkarten an Online Casinos zu unterbinden. Was in der Theorie gut klingt, scheint in der Praxis von den Anbietern aber einfach zu umgehen sein. Das jedenfalls berichten nun Spielerschutzorganisationen. Diese erklären, dass die Anbieter mit Drittanbietern zusammenarbeiten würden. Auf diesem Wege könnten die Spieler ihre Zahlungen mit dem Smartphone abwickeln, wobei immer noch die Kreditkarte genutzt werden würde. Die Organisationen berichten davon, dass in zahlreichen britischen Casinos entsprechende „Pay-per-Phone“-Optionen zur Verfügung stehen würden. Der jeweilige Einzahlungsbetrag würde dann direkt auf dem Spielerkonto zur Verfügung stehen und im weiteren Verlauf die Kreditkarte der Spieler belastet.
Wie „BBC News“ berichtet, würden die Spielerschutzorganisationen hierin einen Widerspruch gegen das Gesetz sehen, welches derartige Zahlungen eigentlich unterbinden soll.
Folgt nun das Verbot von mobilen Zahlungen?
Dass Spieler in Großbritannien nicht mehr mit Kreditkarten für das Glücksspiel im Internet zahlen können sollen, hat den Hintergrund, dass so eine Verschuldung der Spieler verhindert werden soll. Immerhin würden diese sonst bei der Kreditkarte immer mit Geldern spielen, die von den Banken bzw. Kreditkartenunternehmen geliehen wurden. Unweigerlich bringt der „Umweg“ der britischen Glücksspielanbieter nun die Forderung auf, dass auch die mobilen Zahlungen mit den Smartphones unterbunden werden sollen. Verschiedene Politiker und Organisationen haben sich mit einer entsprechenden Forderung an die britische Gambling Commission gewandt. Eine davon ist Dr. Henrietta Bowden Jones, die als Sprecherin des Royal College of Psychiatrists und gleichzeitig als Direktorin der National Problem Gambling Clinic tätig ist. Bowden erklärte: „Dies ist das erste Mal, dass ich von der Möglichkeit hörte, mit Handys Rechnungen zum Spielen bezahlen zu können. Dies scheint mir jedoch eine Lücke zu sein, durch die Glücksspiele immer noch wahrgenommen werden und finanziellen Schaden anrichten könnten.“
Vorbeigegangen sind die Forderungen an der Gambling Commission offenbar nicht. Wie britische Medien berichten, soll die Glücksspielbehörde bereits mitgeteilt haben, die Abwicklung der Zahlungen genauer zu prüfen. Es scheint also möglich, dass in den kommenden Wochen oder Monaten weitere Restriktionen und Verbote dazukommen.
Deutschland: Sofortüberweisung gewinnt Prozess – und muss nicht zahlen
In der Bundesrepublik dreht sich die Debatte derzeit weniger um die allgemeine Situation, als viel mehr um einen speziellen Fall. Das Oberlandesgericht in München hat in seinem Beschluss (8 U 5467/19) entschieden, dass der Zahlungsanbieter Sofortüberweisung nicht zur Rückzahlung von Verlusten an eine Spielerin verpflichtet ist. Diese hatte zuvor gegen das Unternehmen geklagt, nachdem sie zwischen März und Juli 2017 rund 24.000 Euro beim Online Glücksspiel verloren hatte. Im weiteren Verlauf verlangte die Spielerin vom Unternehmen nun die Rückzahlung der Beträge. Begründung: Es habe sich um nicht lizenzierte Casinos gehandelt. Dementsprechend hätte sich der Zahlungsanbieter an der Mitwirkung beim unerlaubten Glücksspiel strafbar gemacht.
Vor dem OLG holte sich die Klägerin jetzt allerdings eine Schlappe ab. Die Richter folgten ihrer Auffassung nicht. Zwar sei die Mitwirkung nach § 4 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags illegal, der Anbieter hätte aber eben nicht aktiv mitgewirkt. Viel mehr handelt es sich in den Augen der Richtiger lediglich um eine Art Bote, der den Zahlungsvorgang anstößt. Laut Gericht liege die Arbeit des Zahlungsdienstes darin, dass dieser „die TAN bei der Bank des Zahlers anfordert und die vom Kunden – nach Erhalt der TAN von dessen Bank – auf der Webseite der Beklagten eingegebenen TAN anschließend an die Bank des Zahlers weiterleitet“. Mit anderen Worten: Der Zahlungsdienst hat seine Schutz- und Hinweispflicht nicht verletzt, da er zu keinem Zeitpunkt mit dem Geld der Kundin in Kontakt gekommen ist.
Anderer Fall als bei Banken und Sparkassen
Wirklich überraschend kam die Entscheidung des Oberlandesgerichtes in diesem Fall nicht. Bereits vor geraumer Zeit hatte ein Spieler eine ähnliche Klage eingereicht und forderte hier sein Kreditkartenunternehmen zur Rückerstattung der Verluste auf. Auch in jenem Fall urteilte das Gericht allerdings zugunsten des Kreditunternehmens. In dem aktuellen Fall sei ein Schadensersatz Anspruch auch deshalb nicht rechtens, weil der Zahlungsdienstleister nicht dazu verpflichtet sei, zu prüfen, ob die Kundin aus Deutschland an einem illegalen Glücksspiel im Ausland teilnehme. Zudem hätten hierfür auch keinerlei Anhaltspunkte vorgelegen. Das Gericht erklärte weiter, dass eine Prüfungspflicht für Zahlungsvorgänge nicht vorliegen würde. Ein großer Unterschied zu Sparkassen und Banken. Auch hier allerdings, so die Richter, sei die Prüfungspflicht enorm strittig. Schuld hätte den Zahlungsdienstleister demnach, wenn überhaupt, treffen können, wenn „offensichtlich gewesen wäre, dass die Klägerin an einem nach deutschen Recht verbotenen Glücksspiel teilgenommen“ hätte. Dies sei aber nicht der Fall.
Für Deutschland könnte das Urteil durchaus eine Signalwirkung haben. In den letzten Monaten haben immer wieder Anwaltskanzleien damit geworben, Verluste von Spielern zurückholen zu können. Dieses Urteil macht jenen Plänen nun einen Strich durch die Rechnung.